Allgemeine Einkaufbedingungen der NOVA Apparate GmbH

I. Allgemeine Bedingungen

  1. Für unsere Aufträge (Kauf- und Werkverträge) sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Mit der Erfüllung des Auftrages erkennt sie der Lieferant auch für nachfolgende Lieferungen an, selbst wenn seine eigenen Geschäftsbedingungen anders lauten.
  2. Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden Erklärungen im Angebot, in der Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) oder in sonstigen Schreiben des Lieferanten bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Stillschweigen oder Annahme einer Sendung bedeuten kein Einverständnis.
  3. Jede in einer Auftragsbestätigung enthaltene Abweichung von unseren Bedingungen wird von uns als Ablehnung unseres Auftrages gewertet. Erfolgt die Lieferung dennoch, gilt dies unwiderleglich als Einverständnis mit unseren Einkaufsbedingungen. Nehmen wir die Lieferung an, so sind ausschließlich unsere Bedingungen vereinbart.

II. Sonstige Bedingungen

  1. Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Sie dürfen Dritten ohne unsere Erlaubnis nicht überlassen werden. Die Herstellung von Kopien bedarf unserer Zustimmung. Die Unterlagen sind ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden, nachdem unsere Anfragen und Aufträge erledigt sind. Nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen angefertigte Waren dürfen anderen Firmen weder bemustert noch geliefert werden.
  2. Wir haben das ausschließliche Recht, unsere Unterlagen patentrechtlich oder im Rahmen anderer Schutzrechte zu verwerten. Fertigt der Lieferant zur Durchführung eines von uns aufgegebenen Auftrages Werkzeuge, Vorrichtungen und/oder Konstruktionsunterlagen (wie z.B. Pläne usw.) an, so geht das Eigentum hieran wie folgt auf uns über:

a)  bei Vollzahlung geht das Eigentum mit endgültiger Bezahlung auf uns über. Der Lieferant verwahrt das Wirtschaftsgut bis zur Beendigung der Vertragsbeziehung bzw. bis auf Anforderung. Er haftet für auftretende Schäden gem. § 990 BGB.

b)  ist nichts Abweichendes vereinbart, gilt jede Zahlung als Vollzahlung.

c)  ist vereinbart, dass das Wirtschaftsgut nur teilweise von uns bezahlt wird, räumt uns der Lieferant das Recht ein, durch Vollzahlung der Herstellungskosten Eigentum daran zu erwerben. Auch für diesen Fall gilt die Bestimmung von Ziffer II, 3, a).

III. Angebote

  1. Angebote, Entwürfe und Muster müssen unseren Anfragen entsprechen; sie sind für uns kostenlos und unverbindlich.
  2. Der sich ergebende Schriftverkehr ist mit der anfragenden Stelle unter Hinweis auf unsere Anfrage-/Bestelldaten zu führen.
  3. Angebote sind für den Lieferanten verbindlich. Sie haben eine Gültigkeitsdauer von mindestens 5 Monaten ab Angebotsdatum.
  4. Bei der Abgabe eines Angebotes hat der Lieferant eine besondere Prüf- und Sorgfaltspflicht bezüglich der von uns angegebenen spezifischen Parameter.
  5. Vergütungen für Ausarbeitung von Projekten, Angeboten und Besuchen werden nicht geschuldet, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  6. Der Lieferant hat uns auf unvollständige Anfragen, fehlende oder unvollständige Dokumente oder Widersprüchlichkeiten in der Anfrage hinzuweisen.
  7. Bei Unterlassen obiger Pflichten in der Angebotsphase haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

IV. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise und schließen alles ein, was der Lieferant zur Erfüllung seiner Liefer- oder Leistungspflicht an den vereinbarten Empfangsort zu bewirken hat. Fracht, Verpackung und sonstige Kosten werden von uns nur übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
    Die Transportgefahr trägt der Lieferant.
    Werden in Ausnahmefällen die Preise nicht vorher vereinbart oder ergeben sich nachträglich Preisänderungen, kommt der Vertrag erst dann zustande, wenn uns in der Bestellungs-annahme die verbindlich anzugebenden Preise zur Bewilligung mitgeteilt und von uns schriftlich angenommen worden sind.
  2. Wir sind berechtigt, fällige Zahlungen zurückzubehalten, so lange uns Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen des Lieferanten zustehen.
  3. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht hat der Lieferant nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen seinerseits gegen uns.

V. Bestätigungen

Bestellungen und Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden.

VI. Höhere Gewalt

  1. Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie Betriebsstörungen jeder Art, die eine Einschränkung oder Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
  2. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände bei uns oder Dritten gleich, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  3. Machen wir von den in Ziffer VI, 1 angegebenen Rechten keinen Gebrauch, so entbindet uns der Lieferant während des Bestehens der Ereignisse von den vertragsgemäßen Leistungen.

Ansprüche auf Schadenersatz können aus der Ausübung der Rechte gem. Ziffer VI, 1 und VI, 3 nicht hergeleitet werden.

VII. Lieferung/Leistung

  1. Die vereinbarte Lieferzeit gilt als fix. Der Lieferant verpflichtet sich, die in unserer Bestellung bzw. Liefereinteilung aufgegebenen Terminvorschriften exakt einzuhalten.
  2. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist besteht für uns keine Verpflichtung zur Gewährung einer Nachfrist. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und uns von anderer Seite Ersatz zu beschaffen und etwaige Preisunterschiede dem Lieferanten zu berechnen und /oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  3. Alle Kosten und Schäden, die uns durch verspätete Lieferung/Leistung entstehen, trägt der Lieferer. Unbeschadet unserer vorerwähnten Rechte sind uns eintretende Verzögerungen unverzüglich unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen  Dauer der Verzögerung anzuzeigen.
    Die Unterlassung der Verzögerungsanzeige schließt die Gewährung einer Nachfrist – auch bei Gründen höherer Gewalt –  aus.
  4. Jeder Lieferung sind prüffähige Lieferscheine beizugeben, aus denen die genauen Mengen, Maße, Gewichte usw. und die Nummer unserer Bestellung hervorgehen.
  5. Bei früherer als der vereinbarten Anlieferung behalten wir uns vor, auf Kosten des Lieferanten die Rücksendung vorzunehmen. Sollte bei vorzeitiger Anlieferung keine Rücksendung vorgenommen werden, so lagern wir die Produkte bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Lieferanten ein. Bei vorzeitiger Anlieferung wird die Zahlung erst zum vereinbarten Fälligkeitsdatum vorgenommen.

VIII. Gewährleistung

  1. Uns stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. Insbesondere verbleibt die Wahl, ob bei Mangelhaftigkeit der Ware Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt wird, ausschließlich bei uns.
  2. Rügen wir einen offensichtlichen Mangel, eine offensichtliche Falschlieferung oder einen offensichtlichen Mängelfehler gem. § 377 HGB, so ist die Rüge in jedem Fall unverzüglich im Sinne des Gesetzes erhoben, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Empfang der Ware erfolgt. Zeigt sich ein solcher Mangel, Falschlieferung oder Mengenfehler erst später, so ist die Rüge unverzüglich im Sinne des Gesetzes erhoben, wenn innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung gerügt wird. Zur Fristwahrung der vorgenannten Fristen reicht es aus, dass die Rüge innerhalb der 10 Tage abgesendet wird.
  3. Der Lieferant haftet unbeschränkt auf Schadensersatz im gesetzlichen Umfang und nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Zahlung

  1. Falls nichts anderes vereinbart ist, wird der Kaufpreis 90 Tage nach Lieferung/Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen bringen wir 3 % Skonto in Abzug.
  2. Die Zahlung gilt als fristgemäß geleistet, wenn wir nachweislich innerhalb der vorgenannten Frist den Zahlungsauftrag erteilt oder Scheck an den Lieferanten abgesandt haben.

X. Produkthaftung und Versicherungspflicht

  1. Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen jeglicher Art auf erste Anforderung freizustellen, soweit die Schadenursache in den Verantwortungsbereich des Lieferanten fällt und er selbst im Außenverhältnis haftet. Im Rahmen der Haftung des Lieferanten für solche Schadenfälle ist er auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen unsererseits gem. §§ 683, 670 BGB sowie gem. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Sonstige gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mill. EUR pauschal für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt, auch soweit, als uns ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht.

XI. Verjährung

  1. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Dabei ist zu beachten, dass die bestellte Ware regelmäßig für die Verwendung in einem Bauwerk bestimmt ist und verwendet wird.

  2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Gefahrübergang, bei Vereinbarung einer Abnahme, ab diesem Zeitpunkt.

     Diese Regelung gilt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

XII. Compliance

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anforderungen aus dem Code of Conduct für Geschäftspartner von NOVA und die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN zu beachten, die im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, die Abschaffung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, sowie die Verantwortung für die Umwelt betreffen (unglobalcompact.org).
  2. Der Code of Conduct für Geschäftspartner wird automatisch Vertragsbestandteil zwischen NOVA und dem Lieferanten. Dies bedeutet, dass die Inhalte dieser Unterlagen verbindlich für die Vertragsbeziehung sind.
  3. Bei einem Verdacht eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Code of Conduct für Geschäftspartner hat der Lieferant mögliche Verstöße unverzüglich aufzuklären und NOVA über die erfolgten Aufklärungsmaßnahmen zu informieren und in begründeten Fällen die betroffene Lieferkette offenzulegen. Erweist sich der Verdacht als begründet, muss der Lieferant NOVA innerhalb einer angemessenen Frist darüber informieren, welche unternehmensinternen Maßnahmen er unternommen hat, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Kommt der Lieferant diesen Pflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, behält NOVA sich das Recht vor, von Verträgen mit ihm zurückzutreten oder diese mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  4. Bei schwerwiegenden Gesetzesverstößen des Lieferanten und bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Regelungen des Code of Conduct für Geschäftspartner behält sich NOVA das Recht vor, von bestehenden Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen.

XIII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn der Lieferant seinen Sitz im Ausland hat.
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen ist Donaueschingen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen NOVA und dem Lieferanten ist Donaueschingen, sofern der Lieferant Vollkaufmann ist.
  4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich der Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen sollte, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
  5. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, ist hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bedingung gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, falls sie den Punkt bedacht hätten.