AGB der Kampmann Service GmbH

 

Stand 12/2024

1. Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Kampmann Service GmbH (nachfolgend nur „Kampmann“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kampmann. Diese sind auch Bestandteil aller Verträge, die Kampmann mit dem Besteller schließt.

Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Kampmann ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.

2. Angebot und Vertragsschluss

Angebote von uns sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich bestätigt werden. An Bestellungen ist der Besteller zwei Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst dann zustande, wenn Kampmann die Bestellung durch Auftragsbestätigung oder Lieferung innerhalb dieser Zeit annimmt.

3. Preise und Zahlung

3.1 Die von uns genannten Preise sind Nettopreise. Ihnen hinzuzusetzen ist die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende gesetzliche Umsatzsteuer, ferner, wenn die Ware an den vom Besteller genannten Leistungsort verschickt werden sollen, die Fracht-, Verpackungs- und Versandkosten.

Bei Dauerlieferungs-, Abruf- oder Sukzessivlieferungsverträgen kommen die am Tage der Lieferung geltenden Verkaufspreise zur Anwendung zuzüglich der oben weiter genannten Nebenkosten wie Umsatzsteuer, Fracht-, Verpackungs- und Versandkosten.

Erfolgen Lieferungen aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nach dem ursprünglich vorgesehenen Termin und erhöhen sich ab diesem Zeitpunkt die Lohn- und Materialkosten oder die Preise von Vorlieferern, sind wir berechtigt, die Preise prozentual entsprechend zu erhöhen.

Bestätigte Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag und sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

3.2 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Liefereingang fällig, spätestens ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei uns. Eventuell vereinbarte Skonti sind hinfällig, wenn sich der Besteller bei der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Im Falle des Zahlungsverzugs berechnen wir Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug mit einer Entgeltforderung haben wir einen Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40,00 €, die auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen ist, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Bei Zahlungsverzug von Rechnungsbeträgen aus vorangegangenen Lieferungen ist der Rechnungsbetrag mit Lieferungseingang sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt, wenn der Besteller einen Insolvenzantrag gestellt hat.

3.3 Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, sofern die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist von diesem Verbot ausgenommen.

4. Lieferung/Gefahrübergang

4.1 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Werk Kampmann.

4.2 Von Kampmann in Aussicht gestellte Lieferfristen/Liefertermine gelten stets nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich als feste Termine schriftlich vereinbart.

4.3 Sofern eine Versendung durch Kampmann vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen/Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer. Die Gefahr geht mit Übergabe der Kaufsache an den Frachtführer auf den Besteller über. Es gelten nicht die Incoterms.

4.4 Kampmann ist zur Teillieferung nur berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Dies soll der Fall sein, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist und dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Kampmann erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

4.5 Kampmann haftet für Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen nur, soweit sie von Kampmann zu vertreten sind. Dies ist nicht der Fall bei höherer Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse.

4.6 Kampmann kann die Lieferung solange in den Fällen verweigern, in denen nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, es sei denn, der Besteller leistet Sicherheit innerhalb einer von Kampmann gesetzten angemessenen Frist, nach deren Ablauf Kampmann vom Vertrag zurücktreten kann.

4.7 Bei Lieferungsverzögerungen kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung von Kampmann zu vertreten ist und Kampmann eine schriftliche Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt wurde (§ 314 Abs. 2 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Die Haftung von Kampmann bei Nichtlieferung oder Lieferverzögerung bestimmt sich nach Ziffer 6.6.

4.8 Gekaufte und von Kampmann gelieferte mangelfreie Ware wird nicht zurückgenommen, es sei denn, Kampmann hat mit dem Besteller eine individuelle Vereinbarung diesbezüglich getroffen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung all unserer Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus der Geschäftsbeziehung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

5.2 Der Besteller ist gegen Abtretung der hieraus entstehenden Forderungen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherungsfall, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller uns

bereits jetzt sicherungshalber im vollem Umfange ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren ohne oder nach Weiterverarbeitung bzw. Verbindung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Wir nehmen diese Abtretung an.

5.3 Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die Namen seiner Schuldner und die Höhe der Rechnungsforderungen mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Verlust und Beschädigungen zu versichern. Machen wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers unsere Rechte aus Eigentumsvorbehalt geltend, haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers, um die Vorbehaltsware an uns nehmen zu können.

5.4 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten freizugeben, als der im Verwertungsfall realisierbare Wert dieser Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mindestens 10 % übersteigt.

6 Gewährleistung und Haftung

6.1 Der Besteller ist verpflichtet – auch verpackte – Ware unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von sieben Kalendertagen nach Erhalt der Ware und unter Angabe der Beanstandung in nachprüfbarer Weise schriftlich gegenüber Kampmann anzuzeigen. Nicht bei sorgfältiger Untersuchung erkennbare Mängel sind in derselben Art und Weise innerhalb derselben Frist ab Entdeckung gegenüber Kampmann anzuzeigen. Erkennbare Transportschäden sind bei Entgegennahme durch den Besteller bei einem Versendungskauf sofort gegenüber dem Frachtführer schriftlich anzuzeigen, andernfalls gegenüber Kampmann, wenn die Versendung auf Gefahr von Kampmann erfolgte.

6.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat Kampmann das Recht der Wahl der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Eine Nacherfüllung durch uns ist erst dann fehlgeschlagen, wenn ein vorhandener Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Die Rechte des Bestellers im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

6.3 Sachmängelansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung und Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.

6.4 Die Kaufsache gilt bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere Farbe und Ausführung, bei natürlicher Nutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Wartung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, nicht als mangelhaft.

6.5 Wir haften stets nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen zu vertreten haben und für alle von uns sowie von unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

6.6 Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir außer in den Fällen nach Abs. 6.5 nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Unsere Haftung ist in diesem Fall bei Sach- und

Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Bei verspäteten und/oder Fehllieferungen haften wir außer den in Abs. 6.5 genannten Fällen nicht für Folgeschäden.

6.7 Soweit wir Vorschläge über die Verwendungs- oder Einsatzart unserer Produkte machen, handelt es sich nicht um Planungsleistungen unsererseits und wird eine Haftung, die über die Produktbeschreibung hinausgeht, ausgeschlossen.

7. Werkleistungen/Werklieferleistungen

Nur dann, wenn Kampmann mit der Lieferung und dem Einbau von Kampmann hergestellten Bauteilen beauftragt worden ist, liegt ein Werkvertrag vor. In diesem Fall reduziert sich die Gewährleistungspflicht von Kampmann auf zwei Jahre, gerechnet ab Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

In allen anderen Fällen, in denen Kampmann lediglich die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlageteilen zum Gegenstand hat, findet Kaufrecht Anwendung unter Einbeziehung der oben aufgeführten AGB von Kampmann.

8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist der Versandort, für Zahlungen der Geschäftssitz von Kampmann.

8.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist nach unserer Wahl Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag – auch für Wechsel- und Scheckklagen – unser Geschäftssitz oder der Sitz des Bestellers. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschlang hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8.3 Für alle Verträge zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.